DEUTSCH
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Eichtechnische Hinweise
Der Geltungsbereich dieser Hinweise ist Deutschland. In anderen Ländern muss die
Konformität zu nationalen Gesetzen geprüf
t werden.
Wird eine Waage zu eichpflichtigen Zwecken eingesetzt, darf ein angeschlossener, ungeeichter
PC zur Weiterverarbeitung der Messwerte nur verwendet werden, wenn ...
... die Waage oder eine zur Waage gehörende geeichte Zusatzeinrichtung (Alibispeicher oder
Drucker) die ermittelten Messwerte unverändert und unlöschbar aufzeichnet oder speichert.
... diese Werte beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind. Eine einge-
wiesene Person muss dem Geschäftspartner Einsicht in die geeichten Werte geben können.
Diese Ausnahme gilt nicht für Waagen in offenen Verkaufsstellen. Der Verwender hat auf jeden
Fall sicher zu stellen, dass jederzeit geeichte Messwerte aufgezeichnet werden können.
Auf für den Kunden bestimmten Geschäftsbelegen muß in diesen Fällen dauerhaft folgender
Aufdruck (sinngemäß) aufgebracht werden: Messwerte aus frei programmierbarer
Zusatzeinrichtung. Die geeichten Messwerte können eingesehen werden.
Eichamtlich zugelassene Alibispeicher oder Alibidrucker erhalten Sie als Zubehör bei Ihrem
Soehnle-Händler.
Die Eichordnung schreibt vor:
“Waagen dürfen...
... zur Bestimmung der Masse (des Gewichts) für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs,
... zur Bestimmung des Gewichts zur Berechnung einer Gebühr, eines Preises, ...
... nur in Betrieb genommen werden, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie
geeicht sind.”
Das bedeutet, dass nicht eichfähige oder ungeeichte Waagen nur für interne Wägungen
(Kontrollwägungen) verwendet werden dürfen.
Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften müssen geeichte Waagen in regelmäßigen
Abständen nachgeeicht werden. Setzen Sie sich dazu mit einer Soehnle-Servicestelle oder mit
Ihrem zuständigen Eichamt in Verbindung. Beschädigen Sie keinesfalls die amtlichen Siegel, da
sonst die Eichgültigkeit erlischt.
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