Kapitel 3. Lenovo Gewährleistung
LSOLW-00 05/2005
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Diese Gewährleistung umfasst Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Teil 2 - Länder-
spezifische
Bestimmungen und Teil 3 - Gewährleistungsinformationen. Die Bestim-
mungen
in Teil 2 ersetzen oder ändern die Bestimmungen in Teil 1. Lenovo erbringt
die nachfolgend beschriebenen Gewährleistungen nur für Maschinen, die für den
Eigenbedarf erworben wurden, und nicht für zum Wiederverkauf erworbene Maschi-
nen.
Der Begriff ″Maschine″ steht für eine Lenovo Maschine, ihre Optionen, Features,
Typen- und Modelländerungen, Modellerweiterungen oder Peripheriegeräte bzw. deren
beliebige Kombination. Der Begriff ″Maschine″ umfasst weder vorinstallierte noch
nachträglich auf der Maschine installierte Softwareprogramme. Gesetzlich unabding-
bare
Verbraucherschutzrechte gehen den nachfolgenden Bestimmungen vor.
Umfang dieser Gewährleistung
Lenovo gewährleistet, dass jede Maschine 1) in Material und Ausführung feh-
lerfrei
ist und 2) den veröffentlichten Spezifikationen von Lenovo (″Spezifikati-
onen″)
entspricht, die auf Anforderung erhältlich sind. Der Gewährleistungs-
zeitraum
für die Maschine beginnt mit dem Datum der Installation und ist in
Teil 3 - Gewährleistungsinformationen angegeben. Sofern von Lenovo oder
dem Reseller nicht anders angegeben, ist das Datum auf der Rechnung oder
dem Kassenbeleg das Installationsdatum. Sofern von Lenovo nicht anders
angegeben, gelten die folgenden Gewährleistungen nur in dem Land oder der
Region, in der die Maschine erworben wurde.
DIESE GEWÄHRLEISTUNGSBESTIMMUNGEN SIND ABSCHLIESSEND
UND ERSETZEN SÄMTLICHE ETWAIGE SONSTIGE GEWÄHRLEIS-
TUNGSANSPRÜCHE. EINIGE LÄNDER ODER RECHTSORDNUNGEN
ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS VERÖFFENTLICHTER ODER
STILLSCHWEIGENDER GEWÄHRLEISTUNGEN, SO DASS OBIGE EIN-
SCHRÄNKUNGEN
MÖGLICHERWEISE NICHT ANWENDBAR SIND. IN
DIESEM FALL SIND DERARTIGE GEWÄHRLEISTUNGEN AUF DIE ZEIT-
DAUER
DES GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS BEGRENZT. NACH
ABLAUF DES GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS WIRD KEINERLEI
GEWÄHRLEISTUNG MEHR ERBRACHT. EINIGE LÄNDER ODER
RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DIE BEGRENZUNG DER
ZEITDAUER EINER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNG, SO
DASS OBIGE EINSCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE NICHT
ANWENDBAR SIND.
© Lenovo 2005, 2006. In Teilen © IBM Corp. 2005. 185