Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait,
Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda,
Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Ver-
einigten
Arabischen Emiraten, Großbritannien, der West Bank/Gazastreifen,
Jemen, Sambia und Zimbabwe; und 5) ″dass die Gesetze Südafrikas″ in
Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland zur Anwendung kommen.
Rechtsprechung: Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Gewährleistung
erwachsenden und mit dieser in Zusammenhang stehenden Streitfälle ein-
schließlich
Streitfällen bezüglich ihres Vorhandenseins das zuständige Gericht
in Wien, Österreich (Innenstadt); 2) in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi,
Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia,
Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao
Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Verei-
nigten
Arabischen Emiraten, der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia
und Simbabwe unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser
Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Ausführung ergeben, ein-
schließlich
der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung der
englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg unterliegen sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang
mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und den Gerich-
ten
der Hauptstadt des Landes, in dem sich der Firmensitz und/oder die Han-
delsniederlassung
des Kunden befindet; 4) in Frankreich, Algerien, Benin,
Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im
Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Repub-
lik
Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien,
Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagas-
kar,
Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien,
Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu und Wal-
lis
und Futuna unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser
Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung oder Ausführung
ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Recht-
sprechung
des Handelsgerichts (Commercial Court) in Paris; 5) in Russland
unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
oder im Zusammenhang mit deren Auslegung, Verletzung, Beendigung und
Unwirksamkeit ergeben, dem Schiedsspruchgericht (Arbitration Court) in Mos-
kau;
6) in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland stimmen beide Par-
teien
überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinba-
rung
ergeben, in die Zuständigkeit des hohen Gerichts (High Court) in
Johannesburg fallen; 7) in der Türkei unterliegen sämtliche Rechtsstreitig-
keiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang
stehen, den Zentralgerichten (Sultanahmet) und den Execution Directorates in
Istanbul, Türkei; 8) in den folgenden genannten Ländern werden sämtliche
Rechtsansprüche aus dieser Gewährleistung vor dem zuständigen Gericht in a)
Athen für Griechenland, b) Tel Aviv-Jaffa für Israel, c) Mailand für Italien, d)
Lissabon für Portugal und e) Madrid für Spanien verhandelt; und 9) in Groß-
Kapitel 3. Lenovo Gewährleistung 197